Seit Oktober 2023 ist WCAG 2.2 offizieller Standard des W3C. Für Kulturinstitutionen in Deutschland verändert das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) die Anforderungen grundlegend: Seit dem 28. Juni 2025 müssen auch private Unternehmen ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei gestalten – darunter Kultureinrichtungen, die Tickets, Buchungen oder andere Verbraucherverträge online anbieten.
Rechtlich bindend ist aktuell WCAG 2.1 AA über die harmonisierte Norm EN 301 549 V3.2.1. Die überarbeitete Version V4.1.1 mit WCAG 2.2 hat das formale Abstimmungsverfahren bei ETSI im Februar 2026 abgeschlossen – die Veröffentlichung steht unmittelbar bevor, muss aber noch im EU-Amtsblatt referenziert werden, um als harmonisierte Norm zu gelten. Wer heute eine neue Website baut, sollte direkt auf WCAG 2.2 AA starten: Nachrüsten ist teurer als gleich richtig bauen.
Die Normenhierarchie: Wer verweist auf wen?
Das BFSG selbst schreibt keine konkreten technischen Standards vor. Es funktioniert über eine Verweiskette:
EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) → BFSG (deutsches Umsetzungsgesetz, seit 28. Juni 2025 in Kraft) → BFSGV (Verordnung mit konkreten Anforderungen, verabschiedet am 15. Juni 2022) → EN 301 549 V3.2.1 (harmonisierte europäische Norm, Konformitätsvermutung nach §§ 4 und 5 BFSG) → WCAG 2.1 Level AA (aktuell rechtlich bindend)
Wer die EN 301 549 erfüllt, kann sich auf die sogenannte Konformitätsvermutung berufen: Das Produkt oder die Dienstleistung gilt als gesetzeskonform. Die Norm befindet sich aktuell in der Revision: Version V4.1.1 mit WCAG 2.2 hat das formale Abstimmungsverfahren bei ETSI im Februar 2026 durchlaufen. Die Veröffentlichung wird für 2026 erwartet, anschließend muss die Norm noch im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm referenziert werden – erst dann wird WCAG 2.2 auch formal zur rechtlichen Grundlage. Bis dahin bleibt WCAG 2.1 AA der bindende Standard.
Was ist neu in WCAG 2.2?
WCAG 2.2 ergänzt die Vorgängerversion um neun neue Erfolgskriterien. Die wichtigsten für Kulturinstitutionen:
SC 2.4.11 – Focus Not Obscured (Minimum) (AA)
Der Tastaturfokus darf nicht vollständig von anderen Inhalten verdeckt werden. Sticky Header, Cookie-Banner oder fixierte Navigationsleisten können den Fokus-Indikator überlagern – ein häufiges Problem auf Kulturwebsites mit großflächigen Headern.
Umsetzung: Scroll-Padding einsetzen, damit fokussierte Elemente nicht hinter fixierten Bereichen verschwinden. Sticky-Elemente auf ihre Auswirkung auf die Fokus-Sichtbarkeit testen.
SC 2.4.13 – Focus Appearance (AAA)
Der Tastaturfokus muss einen ausreichenden Kontrast und eine Mindestfläche haben. Dieses Kriterium ist AAA-Level und damit nicht gesetzlich verpflichtend – aber eine dringende Empfehlung, weil Standard-Browser-Stile regelmäßig mit outline: none überschrieben werden.
Umsetzung: Niemals outline: none ohne vollwertigen Ersatz. :focus-visible mit einem gut sichtbaren Custom-Outline einsetzen.
SC 2.5.7 – Dragging Movements (AA)
Funktionen, die Drag-and-Drop erfordern, müssen auch über alternative Eingaben bedienbar sein. Für Kulturinstitutionen relevant bei interaktiven Ausstellungskatalogen, Zeitleisten oder virtuellen Rundgängen.
SC 2.5.8 – Target Size (Minimum) (AA)
Interaktive Elemente müssen mindestens 24×24 CSS-Pixel groß sein oder ausreichend Abstand zu benachbarten Targets haben. Die empfohlene Größe liegt bei 44×44 Pixel (Apple HIG) bis 48×48 Pixel (Google Material Design).
Umsetzung: Padding statt feste Dimensionen. min-height: 48px und min-width: 48px auf allen klickbaren Elementen. Besonders bei Navigationsmenüs und Formularfeldern prüfen.
SC 3.2.6 – Consistent Help (AA)
Hilfemechanismen (Kontaktinfo, FAQ, Chatbot) müssen auf allen Seiten an derselben relativen Position erscheinen. Für Kulturwebsites bedeutet das: Wenn der Kontakt-Link im Footer steht, muss er auf jeder Seite im Footer stehen.
SC 3.3.7 – Redundant Entry (A)
Informationen, die Nutzer:innen bereits eingegeben haben, dürfen nicht erneut abgefragt werden – oder müssen vorausgefüllt angeboten werden. Relevant für mehrstufige Buchungsprozesse bei Veranstaltungen oder Museumstickets.
Das BFSG: Was gilt für Kulturinstitutionen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es richtet sich an private Unternehmen – als Ergänzung zur bereits bestehenden BITV 2.0, die für öffentliche Stellen gilt.
Wer ist betroffen?
Das BFSG erfasst nicht pauschal alle Websites, sondern spezifisch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Nr. 26 BFSG): digitale Dienste, die über Webseiten angeboten werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen. Für Kulturinstitutionen heißt das konkret:
- Betroffen: Online-Ticketshops, Buchungssysteme für Veranstaltungen, Museumsshops mit E-Commerce, kostenpflichtige Streaming-Angebote
- Nicht eindeutig erfasst: Rein informative Kulturwebsites ohne Vertragsschluss-Funktion (wobei Barrierefreiheit hier trotzdem geboten ist – aus ethischen Gründen und weil die Rechtslage sich weiterentwickeln wird)
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Ausgenommen von der Pflicht für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen, die beide folgenden Bedingungen erfüllen (§ 2 Nr. 17 BFSG):
- weniger als 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente; Teilzeit anteilig, Ehrenamt zählt nicht) und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Beide Kriterien müssen gleichzeitig zutreffen – es ist ein „und", kein „oder". Viele kleine Kulturvereine und freie Träger fallen unter diese Ausnahme, sind aber gut beraten, Barrierefreiheit trotzdem umzusetzen.
Fristen und Übergangsregelungen
- Seit 28. Juni 2025: Neue digitale Dienstleistungen müssen barrierefrei erbracht werden
- Bis 27. Juni 2030: Übergangsfrist für Dienstleistungen, die mithilfe von Produkten erbracht werden, die bereits vor dem Stichtag eingesetzt wurden
- Bis 2040: Übergangsfrist für nicht barrierefreie Selbstbedienungsterminals
Sanktionen
Verstöße gegen das BFSG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Darüber hinaus können Mitbewerber Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen. Verbraucher:innen und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände haben das Recht, Verstöße bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde der Länder anzuzeigen.
Die wichtigste Frage ist nicht „Müssen wir?" sondern „Wer wird ausgeschlossen, wenn wir es nicht tun?"
Praktische erste Schritte
- Prüfen, ob das BFSG greift: Der BFSG-Check der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (bfsg-gesetz.de) hilft bei einer ersten Einschätzung, ob die eigene Organisation betroffen ist.
- Audit durchführen: Automatisierte Tests mit WAVE oder axe liefern einen ersten Überblick. Danach manuelle Prüfung mit Tastatur und Screenreader – automatisierte Tools erkennen nur etwa 30 % der Barrieren.
- Alt-Texte: Jedes informative Bild braucht einen beschreibenden Alt-Text. Dekorative Bilder erhalten ein leeres
alt="". - Kontrast: Minimum 4.5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text (ab 18pt / 14pt bold) und UI-Komponenten.
- Tastatur: Die gesamte Website ohne Maus bedienbar machen. Tab-Reihenfolge prüfen, Fokus-Sichtbarkeit sicherstellen.
- Barrierefreiheitserklärung: Pflicht für alle BFSG-pflichtigen Organisationen. Muss den Stand der Barrierefreiheit dokumentieren und einen Feedback-Mechanismus beinhalten.
Quellen und weiterführende Links
- Gesetzestext BFSG: gesetze-im-internet.de/bfsg – Volltext des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021, zuletzt geändert am 6. Mai 2024
- BFSGV (Verordnung): Bundesgesetzblatt, veröffentlicht am 22. Juni 2022 – konkretisiert die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de – FAQ, BFSG-Check, Webinar-Reihe, Newsletter
- BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales): bmas.de – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Hintergrund und Leitlinien zum BFSG
- EN 301 549 V3.2.1: etsi.org – die geltende harmonisierte europäische Norm (englischsprachig, PDF)
- WCAG 2.2: w3.org/TR/WCAG22 – Web Content Accessibility Guidelines, W3C Recommendation vom 5. Oktober 2023
- WCAG 2.1: w3.org/TR/WCAG21 – aktuell rechtlich bindende Version über die EN 301 549
- BIK für Alle – Gesetzgebung und Standards: bik-fuer-alle.de/gesetzgebung-und-standards.html – Überblick über die Normenhierarchie und den aktuellen Stand der Revision
- BIK BITV-Test – WCAG 2.2 Prüfschritte: bitvtest.de – detaillierte Prüfschritte für Barrierefreiheitstests auf Basis der EN 301 549